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SATZUNG
der
GESELLSCHAFT FÜR CHRISTLICH-JÜDISCHE ZUSAMMENARBEIT KARLSRUHE E.V:
§ 1
Die Vereinigung führt den Namen »Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit in Karlsruhe«.
Sie ist ein eingetragener Verein und hat ihren Sitz in Karlsruhe.
§ 2
1.Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung
2. Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Organisation. Sie ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz und des Völkerverständigungsgedankens.
Die Gesellschaft setzt sich ein für
• die Verwirklichung gleicher Rechte für alle Menschen ohne Unterschied des Glaubens, der Herkunft oder des Geschlechts
• die Verständigung und Zusammenarbeit zwischen Christen und Juden bei gegenseitiger Achtung aller Unterschiede
• die Förderung des christlich-jüdischen Dialogs
• die Bewahrung der noch erhaltenen, vielfältigen Zeugnisse jüdischer Geschichte.
Sie will durch Veranstaltungen, Vorträge und Diskussionen in der Öffentlichkeit wirken und zur
Überwindung von Antisemitismus, Antijudaismus, Rechtsextremismus und Diskriminierung von Einzelnen und Gruppen aus religiösen, sozialen oder ethnischen Gründen beitragen.
§ 3
Mitglied kann jeder werden, der sich zu ihrem Ziel bekennt und seine Aufnahme in die Gesellschaft schriftlich beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Er erteilt schriftlichen Bescheid.
§ 4
Der Vorstand hat das Recht, Persönlichkeiten, die sich um die Ziele der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
§ 5
Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft können durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand jederzeit aufgegeben werden.
§ 6
Mitglieder, die den Bestrebungen der Gesellschaft zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gegen diesen Entscheid ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
§ 7
Jedes Mitglied leistet jährlich einen Beitrag, der seinen finanziellen Verhältnissen entsprechen soll. Der Vorstand kann einen Mindestbeitrag festsetzen.
§ 8
Organe der Gesellschaft sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung keine qualifizierte Mehrheit vorschreibt (§13).
§ 9
Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden und höchstens 6 Stellvertretern. Von den drei Vorsitzenden soll je einer dem evangelischen, dem katholischen und dem jüdischen Glaubensbekenntnis angehören. Die drei Vorsitzenden vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder Vorsitzende ist gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt.
§ 10
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§ 11
Der ordentlichen Mitgliederversammlung, die jeweils spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen werden soll, obliegt
1. die Stellungnahme zum Jahresbericht und
2. zum Kassenbericht, sowie zur Kassenprüfung,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Wahl des Vorstandes alle drei Jahre (§ 10).
Den Versammlungsleiter bestimmt der Vorstand aus seinen Reihen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 12
Aus besonderem Anlass kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie unter Wahrung einer Ladungsfrist von einer Woche einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich verlangt. Die Tagesordnung ist der Ladung beizufügen. Anträge, die nicht wenigstens drei Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden, braucht dieser nicht auf die Tagesordnung zu setzen. § 11 Abs.2 gilt entsprechend.
§ 13
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Art der Abstimmung wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Änderungen der Satzung oder Auflösung der Gesellschaft bedürfen mindestens einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 14
Die Einnahmen der Gesellschaft bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder und Spenden, gegebenenfalls auch aus staatlichen Zuschüssen. Die nach Bestreitung aller Ausgaben verbleibenden Überschüsse
dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Gesellschaft haben keinen Anspruch auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für die Gesellschaft tätig sind, haben sie nur Anspruch auf den Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen.
Die Vergütung für den Geschäftsführer und für vertragliche Dienstleistungen bleibt hiervon unberührt.
§ 15
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16
Die Gesellschaft ist Mitglied des Dachverbandes:
„Gesellschaft für christlich-jüdische Zusammenarbeit Deutscher Koordinierungsrat e.V.“
§ 17
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an
die Jüdische Kultusgemeinde Karlsruhe,
die Katholische Kirche Dekanat Karlsruhe,
die Evangelische Kirche in Karlsruhe,
die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.